opencaselaw.ch

AbR 2004/05 Nr. 26

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 2004/05 Nr. 26, S. 116: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 40 Abs. 1 und 2, Art. 107 und Art. 116b StPO Verletzung des Informationsrechts des Angeschuldigten über den Gegenstand des Strafverfahrens. Unterli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2004/05 Nr. 26, S. 116: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 40 Abs. 1 und 2, Art. 107 und Art. 116b StPO Verletzung des Informationsrechts des Angeschuldigten über den Gegenstand des Strafverfahrens. Unterliess es das Verhöramt zu Unrecht, den Angeschuldigten eingehend zu befragen, so ist die Sache an das Verhöramt zurückzuweisen, wenn die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten nicht in anderer Weise genügend gewahrt werden können (E. 2). Art. 68, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 1 und 3, Art. 181 und Art. 186 StGB Natürliche Handlungseinheit und Realkonkurrenz bei einem komplexen Tatgeschehen. Unvollendeter Raubversuch, räuberische Erpressung und vollendeter Versuch dazu, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Nötigung, alles in Mittäterschaft (E. 5 und 6). Entscheid des Obergerichts vom 22. März 2005 Aus den Erwägungen:

a) Die Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 2, hat am 22. Juni 2004 das Strafverfahren betreffend diesen Einbruchdiebstahl an das Verhöramt Obwalden abgetreten. Für das Untersuchungs- und das Gerichtsverfahren ist daher auch in dieser Sache die Strafprozessordnung des Kantons Obwalden massgebend. Fraglich ist, ob deren Vorschriften durch das Verhöramt befolgt wurden und ob die durch die Vorinstanz gerügten Verfahrensmängel die Rückweisung an das Verhöramt rechtfertigen.

b) Der Angeklagte ist in Bezug auf die ihm hinsichtlich des Einbruchdiebstahls bei der P. AG vorgeworfenen Straftaten nicht geständig. Er macht geltend, er habe zwar damals geholfen, einen Tresor in das Fahrzeug einzuladen. Doch habe er geglaubt, dass dieser Tresor seinem Kollegen A. gehöre, und nicht gewusst, dass er im Rahmen eines Einbruchdiebstahls gehandelt habe. Damit bestreitet er sinngemäss vorsätzliches Handeln, ohne welches in diesem Zusammenhang keine Strafbarkeit gegeben ist. Demgegenüber wurde der Angeklagte durch die am Einbruchdiebstahl Beteiligten in den Befragungen durch die Kantonspolizei Zürich schwer belastet.

c) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren. Ziff. 3 dieser Bestimmung schreibt insbesondere vor, dass jede angeklagte Person innerhalb möglichst kurzer Frist in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet werden muss (lit. a), dass sie ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung hat (lit. b), dass sie sich durch einen Verteidiger verteidigen lassen kann (lit. c) und dass sie das Recht hat, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten (lit. d). Sodann konkretisiert Art. 32 Abs. 2 BV den allgemeinen Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dahingehend, dass jede angeklagte Person Anspruch darauf hat, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; sie muss ferner die Gelegenheit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss der konstanten Praxis des Obergerichts und der Obergerichtskommission hat das Verhöramt alle wichtigen Verhöre selbst durchzuführen; wegen der beschränkten Verwertbarkeit polizeilicher Befragungsprotokolle hat es den Angeklagten bei Verbrechen und Vergehen mindestens einmal eingehend zur Sache und zur Person zu befragen (AbR 2002/03 Nr. 31, 1998/99 Nr. 43, 1988/89 Nr. 34). Der Angeschuldigte muss in der Befragung von Anfang an wissen, zu welchem Gegenstand er einvernommen wird (AbR 2002/03 Nr. 32, mit Hinweisen). Der Angeklagte hat sodann das Recht, mit den Aussagen von Zeugen und von als Auskunftspersonen befragten Mitangeschuldigten konfrontiert zu werden, diesen Einvernahmen beizuwohnen, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen oder, falls dies nicht möglich ist, zumindest das Befragungsprotokoll einzusehen und schriftlich Fragen zu stellen; diesem Anspruch kommt absolute Bedeutung jedenfalls dann zu, wenn den belastenden Aussagen ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den ausschlaggebenden Belastungszeugen darf grundsätzlich nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden (BGE 129 I 151 ff.; AbR 1998/99 Nr. 43; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 55 N. 6 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N. 619 ff.).

d) Im vorliegenden Fall verletzte schon die Kantonspolizei Zürich in der Einvernahme des Angeklagten zur Sache vom 11. März 2004 dessen Informationsrecht, indem ihm erst bei der Frage 9 mitgeteilt wurde, welcher Straftat er beschuldigt werde. In der Folge unterliess es das Verhöramt, den Verteidiger über die Übernahme des Falles aus Zürich zu informieren. Nicht einmal am Schluss der Untersuchung wurde der Verteidiger in einer Mitteilung im Sinne von Art. 92 StPO darauf formell hingewiesen und ihm die Gelegenheit gegeben, sich zum Vorgehen zu äussern. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Verteidiger schon vorher Akteneinsicht gewährt wurde; aufgrund der wenigen durch die Verhörrichterin dem Angeklagten unterbreiteten Fragen betreffend den Einbruchdiebstahl bei der P. AG (vgl. hinten, E. 2e), musste dieser nämlich nicht damit rechnen, dass die diesbezügliche Strafuntersuchung Gegenstand des gleichen Verfahrens bilde und diese Tat durch das Gericht mitbeurteilt werden solle. Weder wurde das Untersuchungsverfahren je formell auf den Sachverhalt des Einbruchdiebstahls bei der P. AG ausgedehnt, noch hat das Verhöramt das Mandat des amtlichen Verteidigers, welches sich gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2003 ausdrücklich auf den bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil von R. bezog, auf diese Straftat erweitert. Der Verteidiger erhielt demnach erst durch den Überweisungsbeschluss an die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Übernahme dieses Falles durch das Verhöramt. Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz dieses Vorgehen als Verletzung des rechtlichen Gehörs; es beschnitt das Recht des Angeschuldigten auf eine wirksame Verteidigung.

e) Die Vorinstanz erwog, die Verhörrichterin habe dem Angeklagten in der Schlusseinvernahme nur eine einzige Frage zum Diebstahl von Zürich gestellt und ihm entsprechenden Vorhalt gemacht. Sie habe es unterlassen, ihn eingehend zu diesem Delikt zu befragen und ihm die belastenden Aussagen der Mitangeschuldigten vorzuhalten. Dies ist nur teilweise richtig. Wohl erfolgte der formelle Vorhalt bezüglich des Einbruchdiebstahls bei der P. AG erst unter Frage 73. Schon in Frage 44 wurde der Angeklagte jedoch auf A. angesprochen und der Angeklagte erwähnte unter Frage 46, dass er diesem geholfen habe, einen Tresor in seinen Lieferwagen aufzuladen. In Frage 48 konfrontierte die Verhörrichterin den Angeklagten mit der Aussage der Beteiligten, dass er an der Öffnung des Tresors dabei gewesen sei. In den weiteren Fragen sprach die Verhörrichterin den Angeklagten darauf an, ob er die weiteren Tatbeteiligten kenne. Diese rudimentäre Konfrontation des Angeklagten mit den Aussagen seiner Mitbeschuldigten genügte indessen nicht zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Zunächst einmal war sein Verteidiger an der Schlusseinvernahme nicht anwesend. Zwar hatten sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte auf die Anwesenheit des Verteidigers verzichtet. Angesichts der Bedeutung des Schlussverhörs und des Umstands, dass der Angeklagte bis anhin durch die Verhörrichterin nie zum Einbruchdiebstahl bei der P. AG befragt worden war, ist aber fraglich, ob dieser Verzicht gültig war. Dies gilt umso mehr, als der Verteidiger nach seiner glaubhaften Darstellung in der Appellationsverhandlung durch die Verhörrichterin ohne vorherige Absprache mit dem Einvernahmetermin konfrontiert worden war und angeblich nur deshalb auf die Teilnahme verzichtete, weil er sich zur fraglichen Zeit in den Ferien befand und ihm in Aussicht gestellt worden war, dass der Termin, wenn er ihn nicht wahrnehme, auch ohne seine Beteiligung stattfinden werde. Die Frage, ob der Verzicht gültig war, kann aber offen gelassen werden, da der Verteidiger aufgrund der ihm gegenüber mangelhaften Information ohnehin nicht damit rechnen musste, dass der Einbruchdiebstahl Gegenstand des beim Verhöramt Obwalden hängigen Strafverfahrens bilde. Es unterblieb auch eine eingehende verhörrichterliche Befragung des Angeklagten zum Einbruchdiebstahl in Zürich. Dieser Mangel konnte auch durch eine Befragung vor Gericht im Sinne von Art. 116a StPO nicht geheilt werden. Es wurde nämlich in der Untersuchung weder ein Konfrontationsverhör mit den Mitangeschuldigten durchgeführt, noch hatte der Angeklagte je die Möglichkeit, von den belastenden Aussagen der Mitangeschuldigten im Detail Kenntnis zu nehmen, sich dazu eingehend zu äussern sowie den Mitangeschuldigten mündlich oder zumindest schriftlich Fragen zu stellen. Die Verteidigungsrechte des Angeklagten, sein Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör wurden durch dieses Vorgehen in nicht zu tolerierender Weise verletzt.

f) Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, Art. 107 StPO sehe eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung an das Verhöramt nur im Stadium der Vorbereitung der Gerichtsverhandlung vor; zuständig sei hiefür das Gerichtspräsidium. Im Urteilsstadium sei ein solches Vorgehen jedoch nicht mehr zulässig. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Wohl räumt Art. 107 StPO dem Gerichtspräsidium schon bei der Vorbereitung der Gerichtsverhandlung die entsprechende Kompetenz ein. Der Sinn dieser Bestimmung liegt aber vor allem darin, das gerichtliche Verfahren effizient zu gestalten und eine Rückweisung schon im Stadium der Vorbereitung des Prozesses zu ermöglichen, sodass das Gericht bei Mängeln der Untersuchung gar nicht erst tagen muss. Einer Rückweisung des Gerichts im Urteilsstadium steht jedoch nichts entgegen. Zwar kann das Gericht nach Art. 116b Abs. 1 StPO, wenn die Mängel der Untersuchung nicht allzu schwer wiegen, auch selbst alle gesetzlich vorgesehenen Beweismöglichkeiten ausschöpfen, soweit sie zur Feststellung der für seinen Entscheid bedeutsamen Tatsachen erforderlich sind. Gemäss Art. 116b Abs. 2 StPO kann das Gericht jedoch die Akten auch zur entsprechenden Ergänzung an das Verhöramt zurückweisen, wenn weitere Abklärungen oder Beweisermittlungen geboten erscheinen, die im Rahmen der Gerichtsverhandlung nicht durchführbar sind. Es spricht nichts dagegen, diese Bestimmung auch in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich einer weiteren Straftat (Einbruchdiebstahl bei der P. AG) anzuwenden, die mit der hauptsächlich zu beurteilenden Straftat (Überfall zum Nachteil von R.) nichts zu tun hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf die Hauptstraftat die Verhandlung hätte unterbrochen und die Beurteilung hätte vertagt werden sollen. Beide Straftaten können völlig unabhängig voneinander beurteilt werden. Der Angeklagte erfährt durch die getrennte Behandlung auch keinen Nachteil, da bei der späteren Beurteilung des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der P. AG im Falle einer Verurteilung eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB auszusprechen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz, bezüglich der einen Straftat die Sache an das Verhöramt zurückzuweisen und bezüglich der weiteren Straftat das Urteil zu fällen, kann hier folglich entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet werden.

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mängel der Untersuchung im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden können. Die Vorinstanz hat das Verfahren in diesem Punkt deshalb zu Recht an das Verhöramt zurückgewiesen. Die Appellation der Staatsanwaltschaft ist, soweit sie sich dagegen richtet, abzuweisen. ...

5. Der Verteidiger macht geltend, selbst wenn angenommen würde, der Angeklagte sei an der Tat beteiligt gewesen, so wäre unklar, welchen Tatbeitrag er konkret geleistet habe. Die Vorinstanz ging indessen mit überzeugender Begründung davon aus, dass die Täter bei allen Tathandlungen in einer Weise zusammengewirkt haben, die es nicht nur ausschliesst, einzelne Tathandlungen dem Angeklagten nicht zuzurechnen, sondern auch erlaubt, das Verhalten der Täter als Mittäterschaft zu qualifizieren. Die Täter arbeiteten Hand in Hand, als sie in R.'s Haus eindrangen, ihn zunächst gemeinsam überwältigten, mit dem Messer verletzten und mit der Waffe bedrohten, ihn in der Folge mit auf den Rücken gebundenen Armen in Handschellen legten und ihm die Augen verbanden. Die Täter arbeiteten auch gleichberechtigt zusammen, als sie R. unter Waffengewalt nach Geld und weiteren Wertsachen fragten, ihn zur Herausgabe des Autoschlüssels und des Büroschlüssels sowie zur Preisgabe des Pin-Codes der EC-Karte zwangen. Die Täter wirkten aber nicht nur im Hause des R. gleichwertig und koordiniert zusammen, sie taten dies auch, als sie das Haus verliessen, R.'s Auto entwendeten und ein Stück weit mit zwei Autos zurücklegten bis sie in Sarnen R.'s Auto stehen liessen und sich in ihrem eigenen Wagen nach Kägiswil begaben. Schliesslich muss aufgrund des bis dahin durch die Aussagen des Opfers erstellten Tathergangs davon ausgegangen werden, dass die beiden Täter auch in gleicher Weise zusammenwirkten, als sie in R.'s Büro eindrangen, dort das Portemonnaie, die EC-Karte und die Digitalkamera entwendeten und schliesslich versuchten, mit der Karte an einem Bancomaten Geld abzuheben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mehr als zwei Personen am Überfall beteiligt waren. Die Nachbarn hatten nur zwei verdächtige Personen festgestellt, und auch R. machte keine Beobachtungen, die auf einen oder mehrere weitere Täter schliessen liessen. Die Täter handelten bei ihrem ganzen Vorgehen planmässig. Der Einsatz von Waffen war von beiden Tätern entweder von vornherein vorgesehen, oder aber zumindest für den Notfall abgesprochen. Gerade der Umstand, dass die Täter im Hause des R. kaum miteinander sprachen, weist auf eine gemeinsame Planung der Tat hin; ihr arbeitseiliges Vorgehen war vom Interesse an der Erzielung einer Beute geleitet, welche anschliessend unter den Tätern verteilt werden sollte. Ein solches Tatverhalten ist charakteristisch für die Mittäterschaft (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 9 ff. vor Art. 24 StGB). Dass der Angeklagte bei seiner Verhaftung die entwendete Digitalkamera besass, bestätigt, dass er seinen Anteil am Deliktsgut erhalten hat. Wer im Einzelnen anlässlich der Tatbegehung welche Handlungen ausführte, wer z.B. das Messer und wer die Pistole hielt, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Was der Verteidiger in diesem Zusammenhang vorbringt, ist unbehelflich. 6.a) Die Staatsanwältin machte in ihrer Anklageschrift zur rechtlichen Qualifikation der einzelnen Tathandlungen nur wenige Ausführungen. Sie bezeichnete das Verhalten der Täter im Hause des R. und in dessen Büro insgesamt als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Dabei verzichtete sie darauf, die einzelnen Etappen der Tatbegehung gesondert zu beurteilen. Den Versuch, am Geldautomaten mit der EC-Karte Geld abzuheben, befand die Staatsanwältin als vollendeten Versuch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB. In der Mitnahme von R.'s Auto erblickte sie eine Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 2 SVG. Die Vorinstanz qualifizierte demgegenüber das Eindringen in das Haus von R., die diesem zugefügte Stichverletzung und die Bedrohung mit der Waffe, seine Fesselung und das Herausverlangen von Geld durch die Täter unter vorgehaltener Waffe als unvollendeten Raubversuch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. In der Erzwingung der Herausgabe der Autoschlüssel und der anschliessenden Behändigung des Wagens erblickte das Kantonsgericht eine räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB. Die nötigende Veranlassung zur Preisgabe des Pin-Codes der EC-Karte und den späteren Versuch, Geld abzuheben, wertete das Kantonsgericht als vollendeten Versuch der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB. Während sich die Täter durch den gegenüber R. angewendeten Zwang, die Schlüssel des Büros in Kägiswil herauszugeben wegen Nötigung strafbar gemacht hätten, sei das weitere Geschehen in Kägiswil als Hausfriedensbruch und als Diebstahl zu qualifizieren.

b) In ihrer Appellation hält die Staatsanwältin an ihrer rechtlichen Qualifikation der Tathandlungen fest. An der Appellationsverhandlung führte sie dazu Folgendes aus: Zu Unrecht sei das Kantonsgericht von einem unvollendeten Raubversuch ausgegangen, weil die Täter kein Deliktsgut gefunden hätten. Die Argumentation des Kantonsgerichts, dass die nachfolgenden Sachverhalte separat zu beurteilen seien, könne nicht geteilt werden. Die Täter hätten mit Gewalt einen Diebstahl gegenüber R. begehen wollen. Das sei das Ziel gewesen. Als sie nichts gefunden hätten, hätten sie den Tatort ausgedehnt. Der Überfall im Haus und die Entwendungen im Büro des R. stellten eine Tathandlung dar; es liege Tateinheit vor. Der Angeklagte habe sich des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die Entwendung des Autos und die Manipulation des Geldautomaten seien jedoch separat zu beurteilen.

c) Wann in einem Geschehensablauf eine Handlung vorliegt, wann mehrere, ist gelegentlich nicht einfach zu beurteilen. Bei der Frage spielen wertende Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle. Logisch gesehen sind Einheit oder Vielheit immer ein Ergebnis der Begriffsbildung; jeder Gegenstand, so auch eine Handlung, lässt sich begrifflich in unendlich viele Teile zerlegen. Der Begriff der Handlungseinheit ist nicht vorgegeben, sondern muss von der Rechtswissenschaft erst konstituiert, einem gewissen Verhaltenskomplex wertend zugeschrieben werden (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1998, 278). Das menschliche Verhalten wird auch im Alltag mitunter nicht als Folge von Einzelakten wahrgenommen, sondern als Sinneinheit (z.B. eine Tracht Prügel, ein Schwall von Beschimpfungen). Für diese Phänomene hat sich in der Rechtswissenschaft die Bezeichnung "natürliche Handlungseinheit" eingebürgert. Eine natürliche Handlungseinheit wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts angenommen, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Delikts-erfolg herbeigeführt wird (BGE 118 IV 91, 111 IV 149; BGE 6S. 163/2004 vom 10. November 2004, publiziert in SJZ 101/2005, 174 f.; BGE 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2c; BGE 6S.134/1998 vom 2. Juli 1998, E. 1c; Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar 2003, N. 15 zu Art. 68 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 19 N. 9 ff.; Trechsel, a.a.O., N. 3 zu Art. 68 StGB). Danach genügt der einheitliche Wille (Entschluss) allein nicht, um eine Mehrheit separater Handlungen zusammenzufassen. Neben der Einheit des Willensaktes, nämlich Einheitlichkeit des Ziels und Einmaligkeit des Entschlusses, ist ein zusammenhängendes Geschehen erforderlich, das auch objektiv, für einen Dritten, bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit erscheint. Als Handlungseinheit sind beispielsweise zu betrachten: Der Diebstahl von mehreren Gegenständen in einem Selbstbedienungsladen; der zuerst mit einer Schusswaffe, dann mit einem Messer begangene Tötungsversuch. Dagegen ist etwa eine Mehrheit von Handlungen anzunehmen, wenn der Täter in einem Mehrfamilienhaus in sämtliche Wohnungen einbricht (Trechsel/Noll, a.a.O., 279). Die natürliche Handlungseinheit ist also abzugrenzen von der Realkonkurrenz, welche gegeben ist, wenn jemand durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen entweder verschiedene anwendbare Tatbestände oder mehrmals den gleichen Tatbestand erfüllt (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Zürich 2001, 321). Indem die Staatsanwaltschaft einen Grossteil des deliktischen Geschehens als Raub qualifiziert, schliesst sie auf eine natürliche Handlungseinheit. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob dieser Auffassung zu folgen ist oder ob, allenfalls wieweit, die Beurteilung der Tathandlungen durch die Vorinstanz zutrifft.

d) Die Täter drangen am 13. April 2003 in das Haus des R. in Wilen ein, indem sie die Balkontüre aufbrachen und anschliessend die Räumlichkeiten durchsuchten. Die Vorinstanz ging davon aus, dieses Verhalten werde durch den Raubtatbestand konsumiert. Das unbefugte Eindringen in das Haus ist als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB zu qualifizieren, da die Täterschaft wusste, dass der Hauseigentümer das Eindringen in sein Haus nicht billigte. Das Aufbrechen der Balkontüre ist als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB zu qualifizieren. Das schädigende Eindringen in das Haus kann nicht als straflose Vortat qualifiziert werden, da der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens durch den Raubtatbestand und die weiteren anwendbaren Straftatbestände nicht abgedeckt wird. Denn die Sachbeschädigung steht zu den Aneignungsdelikten im Sinne von Art. 137 ff. StGB im Verhältnis echter Konkurrenz, wenn sie an einem Objekt begangen wurde, um ein Aneignungsdelikt an einem anderen Gegenstand zu begehen (z.B. Beschädigung von Türen und Fenstern beim Einbruchdiebstahl). Das Gleiche gilt bezüglich des Hausfriedensbruchs. Zu Unrecht berief sich die Vorinstanz in diesem Punkt auf das Schrifttum. Eine Ausnahme gilt danach nämlich nur, wenn die angeeignete Sache im Hinblick auf oder nach dem bereits vollendeten Aneignungsdelikt vom Täter beschädigt wird (Beispiel: Der beim Ladenausgang ertappte Dieb wirft die entwendete Parfumflasche weg, sodass sie zerbricht); diesfalls gilt diese Straftat nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als durch das Aneignungsdelikt konsumiert (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar 2003, N. 42 zu Art. 144 StGB; derselbe, a.a.O., N. 39 zu Art. 172ter StGB; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar 2003, N. 43 zu Art. 186 StGB). Für die beiden Delikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung liegt ein Strafantrag vor. Die Parteien wurden vorgängig auf eine diesbezüglich mögliche andere rechtliche Beurteilung hingewiesen. Sie konnten sich dazu an der Appellationsverhandlung äussern, ihr rechtliches Gehör wurde also gewahrt. Demzufolge hat sich der Angeklagte in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil auch wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung beim Eindringen in das Haus des R. strafbar gemacht. e)aa) Die Vorinstanz qualifizierte die R. zugefügte Stichverletzung, seine Bedrohung mit einer Schusswaffe, seine Fesselung und das ihm gegenüber vorgenommene Herausverlangen von Geld unter vorgehaltener Waffe insgesamt als unvollendeten Raubversuch. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Zunächst einmal erscheinen die erwähnten Tathandlungen zusammen als natürliche Handlungseinheit im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Indem die Täter R. zuhause abpassten, ihn überwältigten, fesselten und unter vorgehaltener Waffe zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bewegen versuchten, handelten sie basierend auf einem einheitlichen Willensakt, und das Handeln der Täter erscheint aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Das Vorgehen erfüllte, wie noch im Einzelnen zu zeigen sein wird, den Tatbestand des Raubs (bzw. Raubversuchs). Sodann erscheint es als zutreffend, dass die Vorinstanz diese Handlungseinheit von den darauf folgenden Tathandlungen abgrenzte und den Zwang zur Herausgabe der Autoschlüssel und die Entwendung des Wagens, den Zwang zur Herausgabe des Büroschlüssels und zur Preisgabe des Pin-Codes der EC-Karte sowie das anschliessend versuchte Geldabheben separat beurteilte. Diese weiteren Tathandlungen erfolgten nach Abschluss des unvollendeten Raubversuchs. Sie erfüllten weitere Straftatbestände und erfolgten in einer zweiten Phase des deliktischen Verhaltens, nämlich erst dann, als die Täter im Wohnbereich des Hauses des R. weder Tresor noch Geld fanden. Zu dieser zweiten Phase des deliktischen Geschehens kam es erst, nachdem sich die Täter mit dem Opfer wieder in das Kellergeschoss der Wohnung begeben hatten, sich beide Täter dort kurz in die Toilette begaben, und dort, bei zugezogener Türe, vermutlich ihr weiteres Vorgehen absprachen. Erst als die Täter wieder aus dem WC kamen, fragten sie, ob R. Geld im Geschäft habe und verlangten Schlüssel für Büro und Auto. Dieses Geschehen erfolgte also erst, nachdem die Täter im Hause des R. nicht zum Ziel gelangten; es lag ihm nicht mehr der ursprüngliche Willensentschluss zugrunde, und die weiteren Einzelakte erscheinen bei natürlicher Betrachtungsweise auch nicht mehr als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes: bb) Wegen Raubs macht sich gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Räuber wird gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung härter bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Einer besonders harten Strafdrohung unterliegt der Räuber gemäss Ziff. 3 der Bestimmung, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Am strengsten bestraft wird der Täter, wenn er das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Ziff. 4). Der Tatbestand des Raubs ist erst dann vollendet, wenn alle Merkmale des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB verwirklicht worden sind; ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist beim Diebstahl als schlichtem Tätigkeitsdelikt nicht denkbar, der Raub muss deshalb gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB als unvollendet versucht qualifiziert werden, wenn es dem Täter nicht gelingt, eine Sache wegzunehmen, selbst wenn seine Nötigungshandlung den Gewahrsamsinhaber zum Verzicht auf Widerstand veranlasst hat (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Zürich 2003, 128, 140). Da es den Tätern nicht gelang, im Haus des R. an das Geld zu gelangen, auf das sie es abgesehen hatten, ist mit der Vorinstanz auf einen unvollendeten Versuch der Tatbegehung zu schliessen. Die Täter wendeten gegenüber R. Gewalt an, indem sie ihn mit einem Stellmesser verletzten. Sie hielten ihm eine Waffe vor und versuchten, ihn damit unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Preisgabe von Vermögenswerten zu bewegen. Dabei sagten sie R., wenn er nicht sage wo das Geld sei, werde er erschossen, ebenso wenn er nicht ruhig sei. Sie machten R. auch zum Widerstand unfähig, indem sie ihn fesselten und ihm die Augen verklebten. Die Täter erfüllten mit diesem Verhalten den objektiven Tatbestand des Raubs. Aber auch den subjektiven Tatbestand haben sie erfüllt, da sie mit dem Vorsatz handelten, einen Diebstahl zulasten des R. zu begehen, also den Gewahrsam an seinem Geld zu brechen, eigenen Gewahrsam daran zu begründen, sich das Geld anzueignen und sich so unrechtmässig zu bereichern. cc) Eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne der Ziff. 2, 3 und 4 des Art. 140 StGB schloss die Vorinstanz mit Recht aus. Das Stellmesser, mit dem R. verletzt wurde, fällt nicht unter den Begriff der "gefährlichen Waffe" im Sinne des Gesetzes (vgl. BGE 117 IV 138 f.; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar 2003, N. 145 zu Art. 139 StGB; Trechsel, a.a.O., N. 20 zu Art. 139 StGB; a.M. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., 134). Bei der R. zugefügten Stichverletzung ist sodann von einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) auszugehen, die durch den Raubtatbestand konsumiert wird; es liegt nicht ein Fall vor, da das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nur knapp nicht erreicht wird (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 96 zu Art. 140 StGB). Damit ist es ausgeschlossen, auf eine besondere Gefährlichkeit der Täter gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu schliessen. Auch die Anwendung von Art. 140 Ziff. 4 StGB ist demnach ausgeschlossen. Was die Bedrohung mit der Schusswaffe betrifft, ist nicht erstellt, dass der Täter eine Ladebewegung gemacht hätte. R. konnte auch nicht sagen, ob es sich bei der ihm vorgehaltenen Schusswaffe um eine richtige Waffe handelte, oder allenfalls um eine Attrappe oder ein Spielzeug. Die Vorinstanz ging deshalb im Zweifel zu Recht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass auch der qualifizierte Tatbestand des Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht gegeben sei. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter R. in Lebensgefahr gebracht haben, weshalb auch die Anwendung des Art. 140 Ziff. 4 StGB in diesem Zusammenhang nicht in Betracht fällt (BGE 117 IV 425, 116 IV 316). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Angeklagte wegen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. f)aa) In der zweiten Phase des deliktischen Geschehens begaben sich die Täter mit R. von der Wohnung wieder in das Kellergeschoss, wo R. auf einen Stuhl gesetzt wurde. Ein Täter blieb beim Opfer, der andere ging für 15 bis 30 Minuten zurück in die Wohnung, vermutlich um zu überprüfen, ob das Opfer tatsächlich kein Geld in der Wohnung hatte. Als er zurückkehrte, gingen beide Täter in den Toilettenraum und schlossen die Türe. R. hatte den Eindruck, es herrsche Ratlosigkeit. Zunächst äusserten die Täter die Absicht, sich gemeinsam zur Freundin des R. zu begeben, weil dieser angegeben hatte, dass er dort Geld habe. Die Täter nahmen davon aber Abstand, weil im Haus der Freundin gemäss Angaben des Opfers noch weitere Leute wohnen würden. Daraufhin kam die Frage, ob R. Geld im Geschäft habe. Während dieser ganzen Zeit war R. durch die Schusswaffe bedroht und hatte Todesangst. In der Folge erwirkten die Täter von R. die Herausgabe des Büroschlüssels, die Preisgabe der Information, wo er den Autoschlüssel deponiert hatte sowie die Preisgabe des Pin-Codes der EC-Karte. Daraufhin liessen sie ihn mit Handschellen gefesselt zurück, wobei sie ihm immerhin das Klebeband von den Augen nahmen; sie verliessen das Haus und nahmen R.'s Auto mit. bb) Die Vorinstanz erblickte in dem gegenüber R. angewendeten Zwang zur Herausgabe der Autoschlüssel und der anschliessenden Entwendung des Autos zum Gebrauch eine räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Ziff. 3 der Bestimmung ist erfüllt, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht; diesfalls richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB. Angesichts der identischen Strafdrohung gemäss Art. 140 StGB und Art. 156 Ziff. 3 StGB kommt dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auch in diesem Zusammenhang den Raubtatbestand als erfüllt erachtet, kaum praktische Bedeutung zu (vgl. auch Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar 2003, N. 27 zu Art. 156 StGB). Das Bundesgericht erachtet die Übergabe der Fahrzeugschlüssel an den Erpresser als Vermögensverfügung, wobei in der Überlassung des Gebrauchs des Personenwagens ein Schaden liegt (BGE 100 IV 223; BGE 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000; Weissenberger, a.a.O., N. 16, 18, 20, 31 zu Art. 156 StGB). Indem die Täter R. mit der Waffe bedrohten, zwangen sie ihn zur Herausgabe des Autoschlüssels und damit zu einem Verhalten, wodurch er sich am Vermögen schädigte. Die Täter handelten dabei vorsätzlich, d.h. im Bewusstsein und mit dem Willen, R. durch die Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen. Sie hatten auch die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern; denn Bereicherungsabsicht ist auch gegeben, wenn sich der Täter die abgenötigte Sache zwar nicht aneignen will, durch ihren Gebrauch aber in den Genuss eines Vermögensvorteils kommt (BGE 100 IV 223; Weissenberger, a.a.O., N. 22 zu Art. 156 StGB). Zu Recht verneinte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang mit dem Bundesgericht implizit das Vorliegen einer Kombination von Nötigung und Diebstahl, weil das Anstreben eines Vermögensvorteils unter Gewalteinsatz oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mehr ist als die erwähnte Kombination. Räuberische Erpressung ist deshalb auch anzunehmen, wenn der Täter nicht in Diebstahlsabsicht handelt und nicht auf die aktive Mitwirkung des Opfers zwingend angewiesen ist, also in Fällen, in denen der Täter wie bei der Abnötigung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch unter Waffendrohung die Voraussetzungen des Raubes bis auf die Diebstahlsabsicht erfüllt und das Opfer die Wegnahme der Sache unter der Drohung lediglich duldet. Art. 156 Ziff. 3 StGB geht hier den Tatbeständen der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) in Konkurrenz mit Nötigung (Art. 181 StGB) vor (Weissenberger, a.a.O., N. 27 zu Art. 156 StGB, mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb auch in diesem Punkt zu bestätigen. cc) Auch indem die Täter R. zur Preisgabe des Pin-Codes zu dessen EC-Karte zwangen, welche sich im Portemonnaie im Büro des Opfers in Kägiswil befand, begingen sie eine räuberische Erpressung (BGE 129 IV 22, E. 4.3; Weissenberger, a.a.O., N. 18 und 31 zu Art. 156 StGB). Die Erpressung diente der Erlangung der Information, wo sich die Bankkarte befand sowie der Preisgabe des Zugriffscodes, um damit an einem Bankautomaten zulasten von R. Geld beziehen zu können. Die spätere Manipulation des Bankautomaten, welche an sich unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB fällt, aber auch die Entwendung der Karte im Büro in Kägiswil wird dabei durch die räuberische Erpressung gemäss Art. 156 StGB konsumiert, da die Tat den Tätern durch die vom Opfer erpressten Mittel erst ermöglicht wurde (BGE 129 IV 22, E. 4.3; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar 2003, N. 37 zu Art. 147 StGB; Weissenberger, a.a.O., N. 37 zu Art. 157 StGB). Allerdings liegt nur ein vollendeter Versuch der räuberischen Erpressung vor, weil R. die EC-Karte rechtzeitig sperren lassen konnte, sodass eine Vermögensschädigung nicht eingetreten ist. Der Angeklagte ist daher diesbezüglich des vollendeten Versuchs der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Das Urteil der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. dd) Die Erzwingung der Herausgabe des Büroschlüssels qualifizierte die Vorinstanz als Nötigung nach Art. 181 StGB. Sie liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Herausgabe des Büroschlüssels die Wegnahme der im Büro befindlichen Vermögensgegenstände nicht erst ermöglichte, sondern bloss erleichterte, weil die Täter, welche zuvor ja auch in das Haus von R. eingedrungen waren, ebenso gut ohne Büroschlüssel im Büro hätten eindringen können. Dieser Auffassung kann gefolgt werden, wird doch im Schrifttum angenommen, der Tatbestand der räuberischen Erpressung setze voraus, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgend einer Form mitwirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus der Sicht des Opfers angewiesen ist (Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 156 StGB). Als zutreffend erweist es sich auch, wenn die Vorinstanz das weitere Geschehen in Kägiswil als Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wertete. Die Täter drangen nämlich unrechtmässig in R.'s abgeschlossenes Büro in Kägiswil ein und entwendeten dort in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht dessen Portemonnaie mit Bargeld (ca. 2'000 €) sowie die Digitalkamera Sony Cyber-Shot DSC-S70 im Wert von Fr. 1'348.50. Zu Recht verurteilte die Vorinstanz den Angeklagten auch wegen der Begehung dieser Tatbestände.

g) Schliesslich kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Täter, indem sie R. mit Handschellen fesselten, ihn während einiger Zeit festhielten und ihm bis zu ihrem Verlassen des Hauses die Augen verbanden, nichts getan haben, was über das hinaus ginge, was zur Erfüllung des Tatbestands des Raubversuchs und der räuberischen Erpressung notwendig war. Der Angeklagte hat sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich noch der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB schuldig gemacht.

h) Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in allen Punkten zu bestätigen ist, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben sind. In Abweichung von der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass der Angeklagte sich durch sein gewaltsames Eindringen in das Haus des R. zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung strafbar gemacht hat. Da der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl im Haus als auch im Büro des R. erfüllt wurde, ist auf mehrfache Tatbegehung zu schliessen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist dementsprechend zu ergänzen. de| fr | it Schlagworte täter vorinstanz geld frage erpressung diebstahl opfer raub hausfriedensbruch verhalten sache iv person weiler strafbarkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.29 Art.32 StGB: Art.21 Art.22 Art.24 Art.68 Art.123 Art.137 Art.139 Art.140 Art.144 Art.147 Art.156 Art.157 Art.172ter Art.181 Art.183 Art.186 StPO: Art.40 Art.92 Art.107 Art.116a Art.116b SVG: Art.94 Weitere Urteile BGer 6S.162/2000 6S.531/2000 6S.134/1998 SJZ 101/2005 S.174 Leitentscheide BGE 129-IV-22 117-IV-135 S.138 100-IV-223 129-I-151 117-IV-419 S.425 118-IV-91 116-IV-312 S.316 111-IV-144 S.149 AbR 2004/05 Nr. 26 1998/99 Nr. 43 2002/03 Nr. 32 2002/03 Nr. 31